Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

03.03.2022

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

Der VBE NRW begrüßt die Erstellung aktueller Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang Geistige Entwicklung sowohl für die Förderschulen als auch für das Gemeinsame Lernen in allgemeinen Schulen und nimmt zu folgenden Aspekten Stellung:

Der VBE NRW weist darauf hin, dass die Aussage, dass sich die Inhalte der vorliegenden Richtlinien an den Richtlinien und Lehrplänen der allgemeinen Schule für das Land NRW orientieren, nur bedingt zutrifft, da für den Primarbereich noch die Richtlinien von 2008 gelten. Grundsätzlich ist es aber richtig und sinnvoll, alle Richtlinien und Lehrpläne aufeinander abzustimmen.

Aus Sicht des VBE NRW entspricht es den Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Geistige Entwicklung, dass in den Aufgabenfeldern keine Kompetenzerwartungen formuliert sind, sondern angestrebte Kompetenzen, die nicht an festgelegte Zeitpunkte bzw. Jahrgänge geknüpft sind. Somit treten individuelle Entwicklungspotentiale in den Vordergrund.
Gleiches gilt für den zugrunde liegenden Leistungsbegriff, der an individuelle Potentiale geknüpft ist. Dieser hier zugrunde liegende Leistungsbegriff ist aus Sicht des VBE NRW vom Prinzip her für alle Schülerinnen und Schüler aller Schulformen notwendig, verknüpft mit dem Erreichen von möglichst viel Wissen und tragenden Fertigkeiten und Fähigkeiten.

Zu 2:
Der VBE NRW weist darauf hin, dass in den Schulen der Anteil der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang GG, die zusätzlich ein sehr herausforderndes Verhalten zeigen, deutlich steigt. Auch zeigen die Dienstunfallanzeigen der vergangenen Jahre, dass sich an den Förderschulen GG die Vorfälle von Gewalt gegen Lehrkräfte häufen.

Der VBE NRW schlägt deshalb vor, den Entwicklungsbereich Verhalten in einem besonderen Kapitel zu thematisieren unter Angabe von Handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Außerdem werden Präventions- und Deeskalationsangebote und staatliche Fortbildungen in diesem Bereich benötigt.

Zu 3:
Bei der Auflistung dessen, was Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen sollen (Hinweis auf § 2 Schulgesetz) schlägt der VBE NRW beim zweiten Spiegelstrich mit dem Inhalt „für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen“ vor, an dieser Stelle direkt auf die Ausführungen zum individuellen Leistungsbegriff im Kapitel 7 (Seite 32) zu verweisen.

Zu 3.1:
Hier wird der Anspruch auf „bestmögliche Bildung, Erziehung und Unterstützung“ festgelegt. Dazu braucht es aber nach Ansicht des VBE NRW unbedingt eine entsprechende Personalausstattung mit qualifizierten Fachkräften. Den Anspruch zu benennen ist richtig, zur realistischen Umsetzung müssen aber die Rahmenbedingungen stimmen.

Hier sieht der VBE NRW die Landesregierung in der Pflicht. Die Realität an den Schulen ist zurzeit leider eine andere. Sowohl die Arbeit in den Förderschulen als auch im Gemeinsamen Lernen ist geprägt durch zu große Lerngruppen, eine zu geringe Personalausstattung und einen steigenden Anteil von Vertretungskräften, teils ohne fachliche Ausbildung bzw. ohne die Möglichkeit der vorherigen, begleitenden oder nachträglichen Qualifizierung.

Zu 3.1.2 und 4:
Die hier dargestellten Partizipationsmöglichkeiten bilden die Grundlage für die Ausrichtung der Aufgabenfelder und Entwicklungsbereiche. In diesen finden sich die Aspekte wie Freizeit, Wohnen, Arbeit jedoch nicht durchweg systematisiert wieder. Auch auf S. 19 werden unter den Grundsätzen der Unterrichtsgestaltung Handlungskompetenzen als wesentliche Voraussetzung nochmals betont, welche bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern erkannt werden soll, damit eine systematische Kompetenzerweiterung in realitätsnahen Lernsituationen erweitert werden kann. Jene Lebensweltbezüge werden aber in den fachlichen Aspekten, etwa des Aufgabenfeldes „Sprache und Kommunikation“ nicht immer ausreichend definiert. In den „Entwicklungsbereichen“ jedoch schon. Insgesamt ergibt sich ein großer Gestaltungsbedarf in der Operationalisierung vor Ort, weshalb unbedingt weitere Unterstützungsmaterialien nötig sind.

Zu 3.1.3:
Durch die Ausführungen wird deutlich, wie umfassend pflegerische Tätigkeiten im schulischen Alltag je nach Grad der benötigten Pflegetätigkeit sein kann. Auch für das Gemeinsame Lernen müssen demzufolge die entsprechenden Personalressourcen, die Anwendbarkeit und Verfügbarkeit der technischen und apparativen Hilfsmittel und spezieller Lehr- und Lernmittel, sowie die baulichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sein.

Zu 3.2.1:
Auf den Seiten 10 bis 13 wird die Struktur des Bildungsgangs GG dargestellt. Aufgrund der Tatsache, dass der Bildungsgang laut § 9 AO-SF elf Schulbesuchsjahre umfasst - fünf Schulbesuchsjahre, inklusive drei Schulbesuchsjahre Schuleingangsphase in der Primarstufe und sechs Schulbesuchsjahre in der Sekundarstufe I entsteht für die Schullaufbahn einiger Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang GG ein Problem.
Wenn keine dreijährige Schuleingangsphase durchlaufen wird, ergeben sich für diese Schülerinnen und Schüler nur 10 Schulbesuchsjahre. Für diese Jugendlichen muss eine Lösung gefunden werden.

Zu 3.2.2:
In diesem Abschnitt fehlt der Verfahrensablauf im Hinblick auf den Übergang von der Primarstufe zur weiterführenden Schule (Sekundarstufe I), sofern dies von den Erziehungsberechtigten gewünscht wird.

Zu 3.2.3:
Mit dem Baustein STAR innerhalb von KAoA hat die Berufsorientierung an den Förderschulen GG neue Impulse und Anregungen bekommen, die der VBE NRW begrüßt.
Aus Sicht des VBE NRW sollte, angesichts der großen Heterogenität der Jugendlichen im Bildungsgang GG dieses Angebot evaluiert und weiterentwickelt werden, so dass
wirklich alle Berufswege und Berufsperspektiven profitieren, z.B. auch für den Berufsweg Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Auch sollte man sich damit auseinandersetzen, wie STAR im Gemeinsamen Lernen eingebunden ist und noch besser eingebunden und optimiert werden kann.

Zu 3.3.1:
In Anbetracht des hohen Komplexitätsgrades der Richtlinien und curricularen Vorgaben scheint es aus Sicht des VBE NRW fraglich, inwiefern die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams gerade in Bezug auf die Entwicklung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele verwirklicht werden kann. Die Anerkennung der jeweiligen Professionen kann nur gelingen, wenn sich die Menschen in innerschulischen multiprofessionellen Teams auf einer gewissen Augenhöhe begegnen, wie im Entwurf gefordert. Das impliziert aber, nicht zuletzt wegen der Komplexität der dargebotenen Entwürfe, weiterhin hohe Fortbildungs- wie Kooperationsbedarfe, besonders im Gemeinsamen Lernen.
Die Bedingungen des Gemeinsamen Lernens scheinen insgesamt nicht deutlich bzw. stringent gewürdigt und mitgedacht zu werden, zumal in dem vorliegenden Entwurf Leitlinien formuliert sind, die aktuell noch nicht für das Gemeinsame Lernen gelten bzw. über deren Entwürfe hinausgehen.

Gleichsam gilt, dass auch die Schulbegleitungen (auch Inklusionsassistenz genannt) zwar als ein Teil des Teams begriffen werden, aber auch nicht deutlich wird, wie die Abstimmung schulischer Fördermaßnahmen mit dieser Personengruppe im Detail erfolgen soll. Für diesen Arbeitsbereich muss es aus Sicht des VBE NRW konzeptionell verankerte Zeiträume geben, gerade weil die zahlreichen Kooperationsformate und Kooperationsbedarfe berechtigte Standards formulieren, denen im Alltag keine Rechnung getragen werden kann. Dringend notwendig wäre z.B. im gemeinsamen Lernen eine Art regelmäßige „Förderkonferenz“. Aktuell erfolgen zu viele Absprachen „zwischen Tür und Angel“ und „auf die Schnelle“. So heißt es im Entwurf:
„Für eine nachhaltige innerschulische Arbeit sind die pädagogische Führung einer
Schule, die kollegiale Beratung und gemeinsame Fortbildungen, die wechselseitige offene Information und die Bereitschaft, anderen Lehr- und Fachkräften einen professionellen Einblick in den eigenen Unterricht zu ermöglichen, als wichtige Voraussetzungen anzuerkennen.“ (S. 16, Richtlinien)

Hier werden Standards formuliert, welche die Situation vor Ort nur bedingt anerkennen, zumal gerade für die MPT-Kräfte dezidierte Fortbildungsmaßnahmen für spezielle Förderbedarfe nur wenig vorhanden sind.

Zu 3.3.3:
Die Schule bekommt eine zentrale Rolle für die Koordination aller an Bildung, Beratung und Unterstützung beteiligten Partner zugeschrieben. Dies ist aus Sicht des VBE NRW richtig und sinnvoll. In der Praxis zeigt sich bereits die in diesem Bereich für die bestehenden Rahmenbedingungen hervorragend geleistete Arbeit der Kolleginnen und Kollegen. Die Aufgabe der Arbeit in Netzwerken und ihre Koordination, im vorschulischen Bereich, schulbegleitend und darüber hinaus ist für die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wesentlich. Daher müssen, auch für diesen Bereich, die notwendigen entsprechenden zeitlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

 
 

Zu 3.4; 4.1 und 4.2:
Der VBE NRW folgt den hier ausgeführten Darstellungen von „Schulkultur und Schulleben“, „Lernen in pädagogischen Beziehungen“ und „Individualisierung und Herstellung von Gemeinschaft“. Die Umsetzung und Realisierung dieser pädagogisch wünschenswerten Ziele sind aber an vorhandene Ressourcen gebunden. Die Praxis in den Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen zeigt, dass eine ausreichende personelle, räumliche, sächliche und finanzielle Ressource oft nicht vorhanden ist. Besonders die Schulen des Gemeinsamen Lernens sind stark vom jeweiligen Schulträger abhängig.

Der VBE NRW fordert eine verbindliche ressourcengesteuerte Grundlage für alle Schulformen, sowohl an den Förderschulen als auch im Gemeinsamen Lernen.

Besonders die Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen sind noch mehr als unzureichend. Dieser Sachverhalt lässt die Umsetzung der Inklusion an den Schulen zunehmend schwieriger gestalten und führt zu immer weniger Akzeptanz innerhalb des Systems des Gemeinsamen Lernens.

Zu 4:
Die Umsätze der Unterrichtsgestaltung sind aus Sicht des VBE NRW umfassend dargestellt. Ihre Ausrichtung auf einen individuellen Lern- und auch Leistungsgedanken entspricht einem realitätsnahen Bezug zur Praxis. Die Auflistung der zu beachtenden Aspekte im Bildungsprozess ist nicht abschließend, was eine begrüßenswerte Offenheit gegenüber einer Ausrichtung für individuelle Aspekte aus der aktuellen Lebenswirklichkeit der Schülerin bzw. des Schülers darstellt.

Es fehlt jedoch die Anbindung an die Querschnittsaufgaben, wie sie dann in den curricularen Vorgaben der Entwürfe für die Aufgabenfelder zu finden sind. Dies ist nicht nachzuvollziehen, zumal die Querschnittsaufgaben auch in den nationalen Bildungsstandards eine immer größere Rolle spielen und ebenso in allen Richtlinien und Lehrplänen nicht nur aufgeführt, sondern auch in unterschiedlicher Prägung verankert sind.

Zu 4.3:
Die differenzierte Darstellung der „Elementarisierung des fachlichen Lernens auf verschiedenen Aneignungsebenen“ schließt mit hilfreichen Fragestellungen zur Konkretisierung einer Elementarisierung. Diese ausführliche Darstellung ermöglicht ein Grundgerüst und einen Einblick in die Komplexität der Thematik, auch für Lehrkräfte ohne sonderpädagogische Expertise.

Zu 6:
Es ist richtig, dass diagnostische Prozesse für die Förderplanung und Förderung der Schülerinnen und Schüler eine zentrale Rolle spielt. Dazu muss aus Sicht des VBE NRW der Zugang zu aktuellen und ökonomisch einsetzbaren Diagnostikinstrumenten für die Kolleginnen und Kollegen vereinfacht werden. Entsprechende Materialien, Vorlagen etc. sollten auf die Lehrpläne abgestimmt sein und könnten über die „Bildungsmediathek NRW“ zur Verfügung gestellt werden.

Zu 9:
Das Glossar ist nutzerfreundlich und wird demzufolge positiv bewertet.
Neben den curricularen Vorgaben zu den „Entwicklungsbereichen“ liegen die Lehrplanentwürfe für die Aufgabenfelder „Mathematik“ und „Sprache und Kommunikation“ vor.
Speziell im Bildungsgang Geistige Entwicklung sieht der VBE NRW neben den Kulturtechniken aber auch gleichberechtigt die anderen Lernfelder mit ihren vielen Möglichkeiten. Nur als abgestimmtes „Gesamtangebot“ kann eine ganzheitliche Förderung, die sehr individuell auf die Lernvoraussetzungen und jeweiligen Lernbedürfnisse der Schü
lerinnen und Schüler eingeht, in der Praxis wirklich gut umgesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Vorgaben für die anderen Unterrichtsbereiche zeitnah erstellt werden.
Die Kompetenzbeschreibungen in den Aufgabenfeldern sind kleinschrittig, sinnvoll beschrieben und gelungen abgestuft. Sie entsprechen den Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler. Auch die Aufzählung der jeweiligen Vernetzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten bildet eine wichtige Orientierung. Die Umsetzung in konkrete Lernsituationen mit lebensbedeutsamen Inhalten muss jedoch noch bei der Entwicklung der schul
internen Arbeitspläne geleistet werden. Das gilt ebenso für die Überlegungen und Festlegung der geeigneten Methoden.
In den curricularen Vorgaben für die Aufgabenfelder fällt auf, dass die Querschnittsaufgaben, welche auch bereits in den anderen Lehrplänen der verschiedenen Schulformen verankert sind, zwar aufgeführt, aber nur in Ansätzen operationalisiert werden.

Der VBE NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass die Implementierung der umfangreichen Vorgaben in Form der schulinternen Arbeitspläne viel und intensive Arbeit in den Schulen erfordert.

Daher ist es unbedingt notwendig, dass
- die aktuellen Belastungen und Überlastungen der Lehrkräfte unbedingt berücksichtigt werden müssen, was bedeutet, dass ausreichend Zeit zur Implementierung zur Verfügung gestellt werden muss. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 erscheint daher verfrüht. Es sei denn, die Lehrkräfte bekommen für die Erarbeitung der schulinternen Arbeitspläne einen deutlich längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt.

- effektive Unterstützungsmaßnahmen, z.B. durch eine Art „Werkzeugkasten“ mit verschiedenen Beispielen, Materialien und Vorlagen, die von den Schulen an die individuelle Situation angepasst werden können, zur Verfügung gestellt werden.

- die in den vergangenen Jahren in vielen Schulen mit hohem Arbeitsaufwand erstellten Materialien, Kompetenzraster und schulinternen Curricula übernommen und angepasst werden können. Diese gehen bereits über die noch gültigen Richtlinien und Vorgaben hinaus und sind in der Regel mit den Förderplankonzeptionen der jeweiligen Schulen eng verbunden. Eine Überprüfung, Integration und Weiterentwicklung der vorhandenen Konzepte müssen möglichst einfach umzusetzen sein. Diese mögliche Vorgehensweise sollte den Kollegien zu Beginn des Prozesses transparent gemacht werden, um die schon geleistete, umfangreiche Arbeit zu würdigen.

Außerdem weist der VBE NRW darauf hin, dass die Implementierung der Vorgaben im
Gemeinsamen Lernen eine große Herausforderung für die beteiligten Personen darstellt, da sie von allen dort tätigen Lehrkräften und Fachkonferenzen zu erarbeiten ist.
Eine besondere Herausforderung sieht der VBE NRW zusätzlich in den Förderschulen, die mehrere Bildungsgänge anbieten und diese auch intern vernetzen müssen. Umso wichtiger sind aus Sicht des VBE NRW fundierte und konkrete Unterstützungen.

Die zentral zu den Lehrplanentwürfen zu entwickelnden Unterrichtsmaterialien könnten aus Sicht des VBE NRW mit der „Bildungsmediathek NRW“ verbunden werden. Aktuell zeigt sich die „Bildungsmediathek NRW“ für den Bildungsgang GG noch nicht besonders hilfreich. Es ist sinnvoll, diese weiterzuentwickeln und z.B. auch eine förderschwerpunktspezifische Suche nach Materialien zu ermöglichen.

Insgesamt stellt der VBE fest, dass die notwendigen Vorarbeiten für die Implementierung der Lehrplanentwürfe nicht ausreichend abgeschlossen sind. Es fehlen aktuell noch die für die schulische Arbeit wichtigen Unterstützungsangebote.
Für die Kolleginnen und Kollegen gelten zurzeit noch die Vorgaben von 1980. Sie haben eigenständig Konzepte erarbeitet, die u.a. dem aktuell notwendigen Unterricht und ihren Förderplankonzeptionen entsprechen. Demzufolge benötigen die Schulen ausreichend Zeit, die schulinternen Arbeitspläne zu entwickeln.

Auch wenn richtigerweise im vorliegenden Entwurf auf die große Heterogenität der Schülerschaft hingewiesen und intensiv eingegangen wird, ist es aus Sicht des VBE NRW notwendig, dass in naher Zukunft auch die „Richtlinien Förderung schwerstbehinderter Schüler“ von 1985 überarbeitet bzw. neu verfasst werden.

Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

 
 
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